Die unbefugte Verwendung der vorgenannten Daten, mit welchen der Beschuldigte auf die Datenverarbeitungsanlagen der OKV einwirkte, führte zu einer Vermögensverschiebung zugunsten des Beschuldigten und zum Eintritt eines Vermögensschadens zulasten der Krankenversicherungen. Der objektive Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. Im Weiteren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1199).