147 Abs. 1 StGB verwendet. Der Beschuldigte wirkte mittels der durch die OKV veranlassten automatisierten Abrechnungen auf das System der entsprechenden Versicherung, welches Informationen verarbeitet, speichert und weitergibt, ein. Hierbei handelt es sich i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB um eine Datenverarbeitungsanlage. Die unbefugte Verwendung der vorgenannten Daten, mit welchen der Beschuldigte auf die Datenverarbeitungsanlagen der OKV einwirkte, führte zu einer Vermögensverschiebung zugunsten des Beschuldigten und zum Eintritt eines Vermögensschadens zulasten der Krankenversicherungen.