11.4.2. Subsumtion: betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147 StGB (objektiver Tatbestand) Dem Beschuldigten wurde gestützt auf das voranstehende Beweisergebnis am 3. November 2017 die BAB entzogen. Ab dem 4. November 2017 war er demnach nicht mehr berechtigt seine erbrachten ärztlichen Leistungen über die OKV abzurechnen. Dennoch stellte er diesen weiterhin Rechnung. Die vom Beschuldigten eingereichten Daten waren zwar richtig und vollständig, wurden aber in unbefugter Art und Weise i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB verwendet.