Im Weiteren wird nachstehend zuerst geprüft, ob der beweismässig erstellte Sachverhalt den jeweiligen objektiven Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage oder des Betruges erfüllt. Sind diese gegeben, so erfolgt die Subsumtion unter den subjektiven Tatbestand als auch unter das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nachfolgend infolge gleichlautender Voraussetzungen gemeinsam.