Dementsprechend bildet die Beurteilung dieser Konstellation nicht Gegenstand des Verfahrens, sodass in diesem Punkt weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch ergehen kann. Auf weitere Ausführungen hierzu wird demnach verzichtet. Im Weiteren wird nachstehend zuerst geprüft, ob der beweismässig erstellte Sachverhalt den jeweiligen objektiven Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage oder des Betruges erfüllt.