Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Anklageschrift zwar den Rechnungsbetrag und den dem Beschuldigten tatsächlich durch die OKV ausbezahlten Betrag tabellarisch (pag. 648) auf, allerdings lässt sich weder dem angeklagten Sachverhalt, dem dazugehörenden Titel noch den anwendbaren Gesetzesbestimmungen entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die versuchte Tatbegehung angeklagte bzw. eine solche Anklage überhaupt beabsichtigte. Dementsprechend bildet die Beurteilung dieser Konstellation nicht Gegenstand des Verfahrens, sodass in diesem Punkt weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch ergehen kann.