11.4. Subsumtion 11.4.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Tatbegehung schuldig. Als Betrugsversuch qualifizierte sie den Differenzbetrag zwischen dem durch den Beschuldigten den OKV in Rechnung gestellten und dem ihm durch die jeweilige OKV tatsächlich vergüteten Betrag (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1199). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Anklageschrift zwar den Rechnungsbetrag und den dem Beschuldigten tatsächlich durch die OKV ausbezahlten Betrag tabellarisch (pag.