trag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteil BGer 6B_333/2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 40 Mit der Gewerbsmässigkeit wird eine Deliktsmehrheit abgegolten. Das gilt sowohl für vollendete wie für versuchte Straftaten (NIGGLI/RIEDO, in Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2013, Art. 139 N 113 mit Hinweisen).