11.3. Gewerbsmässigkeit Auch hinsichtlich des Qualifikationstatbestandmerkmals der Gewerbsmässigkeit verweist die Kammer vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 1198): Gemäss Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 2 StGB wird der Täter jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig handelt.