Art. 146 und Art. 147 StGB unterscheiden sich also dadurch, dass im ersten Fall eine Person getäuscht wird, im zweiten auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt wird (Urteil BGer 6B_24/2018 E. 2.3.1). Entscheidend zur Abgrenzung von Art. 146 und 147 StGB ist vorliegend bei der Zustellung einer Abrechnung an eine der vorliegend involvierten Krankenversicherer, ob der Entscheid die Rechnung freizugeben und eine Zahlung auszulösen, automatisiert oder durch eine Person, also manuell, getroffen wurde.