146 StGB) fällt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung oder -bestärkung beim Geschädigten treten die Manipulation der Datenverarbeitung und das Erzielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung. An die Stelle der Vermögensdisposition des Betrugsopfers tritt die von der Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (vgl. Art. 146 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StGB; BGE 129 IV 315 E. 2.1).