11.2. Abgrenzung Art. 146 und Art. 147 StGB Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Art. 146 und Art. 147 StGB wird vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 1197): Der Tatbestand von Art. 147 StGB wurde geschaffen, um den sogenannten Computerbetrug unter Strafe zu stellen, der u.a. mangels Täuschung eines Menschen nicht unter den klassischen Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) fällt.