39 weder in der Vermögensverschiebung zum Nachteil eines anderen oder im Verdecken einer erfolgten Vermögensverschiebung unmittelbar danach. Wie beim Betrug muss diese Vermögensverschiebung zu einem Vermögensschaden bei einem anderen führen. Beim subjektiven Tatbestand ist nebst dem Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes – wie beim Betrugstatbestand – vorausgesetzt, dass die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern bzw. eine Bereicherungsabsicht gefordert ist (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, a.a.