griffe in den richtigen Ablauf der Datenverarbeitung, die in ihrer Auswirkung mit den in den Regelbeispielen umschriebenen Manipulationen gleichzusetzen sind (BSK StGB-FIOLKA, a.a.O., Art. 147 N 18). Die Tathandlung besteht sodann im Einwirken auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungsvorgang. Als Tatobjekte von Art. 147 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] kommen nur Informationen in Frage, die von einer Datenverarbeitungsanlage, einem Computer, verarbeitet, gespeichert und weitergegeben werden. Der Taterfolg liegt ent-