Unbefugt ist die Verwendung von Daten dann, wenn diese Daten besonders gegen den Zugriff durch Unbefugte (also i. d. R. durch andere Personen als den entsprechenden Vertragsteilnehmer) gesichert wurden und diese Sicherung im Einzelfall durch den Täter (durch die Dateneingabe) unterlaufen wird (BSK StGB-FIOLKA, a.a.O., Art. 147 N 16). Die Klausel «in vergleichbarer Weise» soll es ermöglichen auch Manipulationen zu erfassen, die nicht ohne weiteres unter die vorstehend erwähnten Datenmanipulationen fallen, also etwa Eingriffe in die Hardware oder künftige Ein-