147 N 9 ff.). Unbefugt ist die Verwendung von Daten dann, wenn diese Daten besonders gegen den Zugriff durch Unbefugte (also i. d. R. durch andere Personen als den entsprechenden Vertragsteilnehmer) gesichert wurden und diese Sicherung im Einzelfall durch den Täter (durch die Dateneingabe) unterlaufen wird (BSK StGB-FIOLKA, a.a.O., Art. 147 N 16).