Ergänzend führt die Kammer aus, dass eine unrichtige Verwendung von Daten dann vorliegt, wenn der Täter Daten verwendet, die mit der tatsächlichen Sachund Rechtslage nicht übereinstimmen (BSK StGB-FIOLKA, a.a.O., Art. 147 N 9). Von einer unvollständigen Verwendung von Daten ist dann die Rede, wenn an sich erforderliche Dateneingaben überhaupt nicht oder nur teilweise erfolgen. Als letzte Verwendungsart ist eine unbefugte Verwendung von Daten dann gegeben, wenn unbefugte Personen durch die an sich ‹richtige› Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreifen (BSK StGB-FIOLKA, a.a.O., Art. 147 N 9 ff.).