Die Alternative der unbefugten Verwendung von Daten kennzeichnet sich dadurch, dass der Täter, ohne dazu berechtigt zu sein, «an sich richtige Daten» verwendet und einen formal «richtigen» Datenverarbeitungsvorgang einleitet. Die vom Tatbestand umfasste Verwendung der Daten führt zu einem demgegenüber im Ergebnis unzutreffenden Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.1, 22 E. 4.2; je mit Hinweisen).