38 sammenhang bestehen. Schlagwortartig kann man dies als Stoffgleichheit bezeichnen, d.h. die Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art 146 N 261 f.). Der für den objektiven Tatbestand charakteristische Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden muss vom Täter in seinen Umrissen gewollt sein. Eventualvorsatz ist ausreichend (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 273).