schen Letzterem und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein (DONATSCH, Strafrecht III, Art. 146 S. 241). Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Täuschende sich oder einen Dritten bereichern will. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht die Bereicherung als Vermögensvorteil. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ein innerer Zu-