Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteil BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der Getäuschte muss weiter gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen. Darunter ist nach der Praxis des Bundesgerichts jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Der Betrug ist dann vollendet, wenn die vom Getäuschten vorgenommene Vermögensdisposition ihn oder einen andern am Vermögen schädigt. Zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwi-