Als «besondere Machenschaften» gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. «Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind» (BGE 135 IV 76, 81; vgl. auch BGE 122 IV 197, 205; 126 IV 165, 171; 132 IV 20, 28). In engem Zusammenhang mit der Arglist steht die Opfermitverantwortung. Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab.