Ein «Lügengebäude» sei nämlich erst dann gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lasse (BGE 119 IV 28 E. 3c S. 36). Als «besondere Machenschaften» gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen.