ruht oder wenn der Täter das Opfer von einer möglichen Überprüfung abhält. Hinsichtlich der qualifizierten Lüge führt das Bundesgericht aus, dass ein «Lügengebäude» und damit die Arglist bei der Summierung von mehreren Lügen nicht ohne Weiteres anzunehmen sei. Ein «Lügengebäude» sei nämlich erst dann gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lasse (BGE 119 IV 28 E. 3c S. 36).