Arglist liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entweder bei gewissen einfachen Lügen oder bei einer qualifizierten Lüge bzw. bei einem «Lügengebäude» oder «besonderen Machenschaften» vor. Eine einfache Lüge gilt dann als arglistig, wenn das Opfer die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfen kann, dem Opfer eine Überprüfung nicht zumutbar ist, insbesondere wegen Fehlens von besonderen Fachkenntnissen, wenn der Täter voraussieht, dass das Opfer eine Überprüfung unterlassen wird und zwischen Täter und Opfer ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt oder das Verhältnis auf klaren Regelungen be-