Der Tatbestand von Art. 146 StGB erfordert eine arglistige Täuschung, die beim Geschädigten zu einem Irrtum führt, der wiederum eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden zur Folge hat. Arglist ist u.a. gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Sie scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.