und stellte ihr hierfür Rechnungen. Ihre Krankenkasse erstattete ihr die durch sie dem Beschuldigten bereits bezahlten Leistungen nicht zurück, sodass ein Deliktsbetrag von CHF 4'135.00 resultierte. Im Weiteren erachtet die Kammer – wie bereits voranstehend ausgeführt – auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift als beweismässig erstellt, sodass der Beschuldigte L.________, nachdem ihm die BAB entzogen worden war, insgesamt 14 Injektionen verabreichte, ohne sie über das Fehlen seiner Berechtigung hierfür aufgeklärt zu haben. III. Rechtliche Würdigung