36 abgerechnet). Hinsichtlich des nicht ausbezahlten Differenzbetrags wird auf die nachfolgende rechtliche Würdigung verwiesen (Ziff. III. 11.4.1). Auch den weiteren angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.2 erachtet die Kammer als beweismässig erstellt. Der Beschuldigte behandelte L.________ im Wissen darum, dazu nicht mehr berechtigt zu sein weiterhin und stellte ihr hierfür Rechnungen.