Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195), wonach er lediglich in Kauf nahm nicht mehr im Besitze der BAB zu sein (Eventualsachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.1), kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte am 3. November 2017 vom Entzug seiner BAB Kenntnis nahm und er demnach ab diesem Zeitpunkt wusste, dass er zur Abrechnung seiner Leistungen gegenüber den OKV nicht mehr berechtigt war. Im Wissen darum, behandelte er ab dem 4. November 2017 trotzdem weiterhin Patienten in seiner Praxis, stellte diesen hierfür Rechnung und übermittelte diese Leistungsabrechnungen weiterhin den OKV (Hauptanklagesachverhalt gemäss An-