Erst als ihm von Dritten her bzw. vom Kantonsapotheker am 12. Januar 2018 mitgeteilt wurde, dass seine Rezepte nicht mehr einlösbar seien und damit publik wurde, dass er über keine BAB mehr verfügte, stellte er seine Tätigkeit als Hausarzt ein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.