Ihm war zudem gestützt auf die vorangehenden Informationen auch bewusst, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Ab dem 4. November 2017 führte der Beschuldigte seine Praxis demnach weiter und rechnete seine Leistungen gegenüber den OKV weiter ab, dies obwohl er wusste, dass er über keine BAB mehr verfügte und dazu nicht mehr berechtigt war. Erst als ihm von Dritten her bzw. vom Kantonsapotheker am 12. Januar 2018 mitgeteilt wurde, dass seine Rezepte nicht mehr einlösbar seien und damit publik wurde, dass er über keine BAB mehr verfügte, stellte er seine Tätigkeit als Hausarzt ein.