Die Kammer erachtet deshalb als erstellt, dass es dem Beschuldigten aufgrund des bereits mit dem KAZA erfolgten E-Mail-Verkehrs bewusst war, dass ihm der Entzug der BAB bevorstand. So nahm der Beschuldigte am 3. November 2017, als dieser den eingeschriebenen Brief des KAZA persönlich bei der Post abholte von dessen Inhalt bzw. vom Entzug seiner BAB Kenntnis. Ihm war zudem gestützt auf die vorangehenden Informationen auch bewusst, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.