Der Beschuldigte hatte demnach Zeit sich fast während eines Jahres damit auseinander zu setzen. Wie er mehrfach erwähnt hat, sei er ein zuverlässiger und verantwortungsvoller Arzt, sodass auch in Anbetracht dessen nicht glaubhaft erscheint, dass dieser das Schreiben des KAZA einfach verlegt hat. Zusammenfassend gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten in sich zwar mehr oder weniger konstant und gleichbleibend – wenn auch sehr unpräzise – erfolgt sind, diese jedoch deutlich den weiteren Beweismitteln – insbesondere den durch ihn selbst verfassten E-Mails an das KAZA – widersprechen. Seine Aussagen sind gesamthaft betrachtet lebensfremd, nicht nachvoll-