Hätte es sich hierbei tatsächlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, um Rezeptblöcke gehandelt, so hätte er auch ein diesbezügliches Schreiben nicht einfach «vernuschen» können, zumal er zum Ausüben seiner ärztlichen Tätigkeit auf solche angewiesen war. Die geltend gemachte Überbelastung des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens des KAZA, ist nach Ansicht der Kammer damit als Schutzbehauptung zu werten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1449) spricht das Verhalten des Beschuldigten bzw. das Tätigen von Investitionen und die Gründung einer AG zudem nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.