1494), dass der Beschuldigte vom KAZA jeweils Rezeptblöcke zugestellt bekomme, sodass viel wahrscheinlicher gewesen wäre, dass es sich beim Schreiben vom 25. Oktober 2017 darum gehandelt hätte. Dem ist zu entgegnen, dass das vorliegende Schreiben an die Privatadresse des Beschuldigten adressiert war, die Rezeptblöcke hingegen höchstwahrscheinlich an die Praxis geschickt worden wären. Hätte es sich hierbei tatsächlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, um Rezeptblöcke gehandelt, so hätte er auch ein diesbezügliches Schreiben nicht einfach «vernuschen» können, zumal er zum Ausüben seiner ärztlichen Tätigkeit auf solche angewiesen war.