Seine Antwortschreiben weisen – wie bereits erwähnt – eindeutig darauf hin, dass ihm klar war, welche rechtlichen Konsequenzen ihm bevorstehen würden. Dass er in der Folge einen an seine private Adresse adressierten eingeschriebenen Brief einfach ungeöffnet auf einen Stapel geworfen hätte und dieser anschliessend in seiner Unordnung untergegangen sein soll, ist als äusserst lebensfremd zu beurteilen. Die Verteidigung machte in ihrem Plädoyer geltend (pag. 1494), dass der Beschuldigte vom KAZA jeweils Rezeptblöcke zugestellt bekomme, sodass viel wahrscheinlicher gewesen wäre, dass es sich beim Schreiben vom 25. Oktober 2017 darum gehandelt hätte.