Dies zeigt sich einerseits indem er den Strafbefehl vom 28. März 2017 nicht abholte und auch auf die verfügte Schliessung der Praxis nicht reagierte, sodass deren Schliessung letztlich vollstreckt werden musste (Beilageakten KAZA, unpaginiert). Der Beschuldigte machte sodann mehrere Umstände geltend, welche es seiner Ansicht nach erklären würden, dass er nicht schon am 3. November 2017 vom Entzug der BAB Kenntnis erlangt habe. So führte er aus, dass er sich in einer heftigen Überbelastungssituation befunden habe, es sei im November 2017 zu einem Personalausfall gekommen, er habe zudem neues Personal angestellt, eine AG gegründet und seine Mutter sei zu Besuch gewesen.