Zudem tendierte er dazu seine Verantwortung für den Inhalt seiner Schreiben abzuschieben, indem er angab, dass ihn eine Sekretärin des KAZA darauf hingewiesen habe, wie er sein Schreiben zu verfassen habe, ohne selbst jedoch angeblich gewusst zu haben worum es ging. Erwähnenswert ist sodann auch, dass es sich beim Beschuldigten um ein bekanntes Muster handelt, ihm unangenehme Post entweder nicht abzuholen oder diese zu ignorieren. Dies zeigt sich einerseits indem er den Strafbefehl vom 28. März 2017 nicht abholte und auch auf die verfügte Schliessung der Praxis nicht reagierte, sodass deren Schliessung letztlich vollstreckt werden musste (Beilageakten KAZA, unpaginiert).