34 im Zusammenhang zum Beruf stehen, wohl bekannt sein. Hätte der Beschuldigte zudem tatsächlich – wie von der Verteidigung geltend gemacht (pag. 1494) – damit gerechnet, dass eine mündliche Verhandlung angesetzt werde, wäre er dazu verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, wie ein solches Verfahren ablaufen würde. Zudem tendierte er dazu seine Verantwortung für den Inhalt seiner Schreiben abzuschieben, indem er angab, dass ihn eine Sekretärin des KAZA darauf hingewiesen habe, wie er sein Schreiben zu verfassen habe, ohne selbst jedoch angeblich gewusst zu haben worum es ging.