Er habe das Schreiben ehrlich gesagt nicht verstanden. Die Kammer stellt fest, dass gestützt auf das voranstehend Ausgeführte als äusserst wirklichkeitsfremd erscheint, dass der Beschuldigte die Möglichkeit des Entzugs der BAB nicht erkannt haben will. Seine E-Mails, welche er an das KAZA verfasste, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er sich dem Ernst der Lage sehr wohl bewusst gewesen war. Die Inhalte seiner Eingaben zeugen davon, dass er sich konkret mit der ihm drohenden Situation auseinandergesetzt und diese tatsächlich auch verstanden hat.