So ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits auf das erste Schreiben des KAZA vom 16. Juni 2017, in welchem ihm ein allfälliger Entzug seiner BAB in Aussicht gestellt wurde, im E-Mail vom 8. Juli 2017 antwortete, dass ihn diese Angelegenheit direkt und existenziell betreffe, weshalb er juristischen Rat suchen werde. Noch deutlicher wurde seine Antwort dann mit E- Mail vom 7. August 2017, gemäss welchem er zum Schreiben vom 16. Juni 2017 des KAZA Stellung nahm und ausführte, dass ihn das Schreiben zur Eröffnung des Verfahrens auf Entzug der BAB erschüttere und existenziell bedrohe.