Die Kammer stellt vorab fest, dass die im gesamten Verfahren gemachten Aussagen des Beschuldigten betreffend seine Reaktion auf die Schreiben des KAZA in eindeutigem Widerspruch zu den sich in den Akten befindenden E-Mails, welche er selbst an das KAZA verfasste, stehen. So ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits auf das erste Schreiben des KAZA vom 16. Juni 2017, in welchem ihm ein allfälliger Entzug seiner BAB in Aussicht gestellt wurde, im E-Mail vom 8. Juli 2017 antwortete, dass ihn diese Angelegenheit direkt und existenziell betreffe, weshalb er juristischen Rat suchen werde.