Wie bereits erwähnt ist jedoch bestritten, wann der Beschuldigte Kenntnis vom Inhalt dieser Verfügung bzw. vom Entzug seiner BAB erlangt hat. Die Kammer stellt vorab fest, dass die im gesamten Verfahren gemachten Aussagen des Beschuldigten betreffend seine Reaktion auf die Schreiben des KAZA in eindeutigem Widerspruch zu den sich in den Akten befindenden E-Mails, welche er selbst an das KAZA verfasste, stehen.