33 werden durch die Kammer im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung eingehend ausgeführt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 3. November 2017 um 17:55 Uhr den eingeschriebenen Brief des KAZA betreffend den Entzug seiner BAB persönlich gegen Unterschrift abgeholt hat. Die Verfügung wurde ihm demnach formell korrekt eröffnet. Wie bereits erwähnt ist jedoch bestritten, wann der Beschuldigte Kenntnis vom Inhalt dieser Verfügung bzw. vom Entzug seiner BAB erlangt hat.