Mangels Anfechtung dieses Freispruchs, ist auch dieser vorliegend in Rechtskraft erwachsen. 10.2. Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweiswürdigung im Wesentlichen anschliessen und darauf vorab verwiesen werden kann (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1192 ff.). Ergänzungen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil