___ zwar gemäss p. 707-709 an den Beschuldigten bezahlt. Allerdings ist nicht klar, worauf diese Zahlungen erfolgten bzw. stimmen die ersten beiden Zahlungen mit den Rechnungsbeträgen gemäss p. 356 überein. Insofern ist diesbezüglich nicht erkennbar, dass der Deliktsbetrag höher sein könnte. Zusammenfassend lässt sich bzgl. L.________ (Privatklägerin 17) bereits hier feststellen, dass der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Umfang von CHF 394.45 (=CHF 4‘529.45 minus CHF 4‘135.00) nicht aufrechterhalten werden kann. Der Beschuldigte ist somit in diesem Umfang freizusprechen.