_ verpflichtet ist, die vom Beschuldigten erbrachten Behandlungen vom 25. bis 31. Oktober 2017 in dieser Höhe noch zu bezahlen – dem Beschuldigten wurde die BAB erst am 3. November 2017 entzogen. Weiter abzuziehen sind Zahlungen an die Apotheke von insgesamt CHF 142.50. Mit diesen Überlegungen ergibt sich ein Betrag von CHF 4‘135.00, welchen L.________ aufgrund des verfügten Entzugs der BAB nicht von ihrer OKV zurückverlangen konnte. Die in p. 704 erwähnten Beträge hat L.________ zwar gemäss p. 707-709 an den Beschuldigten bezahlt.