Aus den Unterlagen geht hervor, dass die AG.________ als OKV von L.________ sich weigerte, Rechnungen für Behandlungen ab dem 25. Oktober 2017 zu bezahlen (p. 357). L.________ hat gemäss Rekapitulation der Heilungskosten für Behandlungen ab dem 25. Oktober 2017 beim Beschuldigten sowie für Kosten bei der Apotheke AH.________ insgesamt CHF 4‘671.95 bezahlt (p. 356). Davon abzuziehen sind allerdings CHF 394.45, da die AG.________ verpflichtet ist, die vom Beschuldigten erbrachten Behandlungen vom 25. bis 31. Oktober 2017 in dieser Höhe noch zu bezahlen – dem Beschuldigten wurde die BAB erst am 3. November 2017 entzogen.