In dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) wird demnach davon ausgegangen, dass diese Injektionen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Vorgenannten hatten (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1192). Der Beschuldigte hat L.________ demnach wissentlich und willentlich Injektionen verabreicht. Ob diesbezüglich eine gültige Einwilligung hierfür vorlag, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung abgehandelt. Betreffend die Feststellung des diesbezüglichen Deliktbetrags verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1191 f.):