1192). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er bereits bestätigt habe, die Injektionen verabreicht zu haben. Gefragt wurde er im Weiteren, was mit L.________ abgemacht gewesen sei (pag. 1490 Z. 22 ff.). Er habe mit ihr ein enges Verhältnis gehabt. Er habe sie mehrmals in der Woche gesehen und auch Hausbesuche gemacht. Alle Injektionen seien lege artis medizinisch indiziert gewesen und mit bestem Wissen und Gewissen verabreicht worden. Er habe erst am 12. Januar 2018 vom Entzug seiner BAB erfahren und danach habe er sie nicht mehr behandelt (pag. 1490 Z. 25 ff.).